Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 13.08.1967 — BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute13.08.1967 BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

13.08.1967BGBl. Nr. 288/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt hinsichtlich der Französischen Republik für ihre europäischen Gebiete.
  2. Absatz 2,Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt die Anwendung dieses Abkommens im gegenseitigen Einverständnis und durch Notenwechsel auf die Überseedepartements und -gebiete der Französischen Republik oder eines oder mehrere derselben auszudehnen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Eine solche Ausdehnung ist bisher nicht vorgenommen worden.

Schlagworte

Überseegebiet

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002099

Dokumentnummer

NOR12027770

Alte Dokumentnummer

N2196725068S