Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1967Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt hinsichtlich der Französischen Republik für ihre europäischen Gebiete.
(2)Absatz 2,Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, zu einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt die Anwendung dieses Abkommens im gegenseitigen Einverständnis und durch Notenwechsel auf die Überseedepartements und -gebiete der Französischen Republik oder eines oder mehrere derselben auszudehnen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Eine solche Ausdehnung ist bisher nicht vorgenommen worden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027770
Alte Dokumentnummer
N2196725068S