Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1967Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.
(2)Absatz 2,Die Kündigung kann sich auf die Departements und Gebiete beschränken, die Gegenstand eines Notenwechsels gemäß Artikel 20 Absatz 2 waren.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027772
Alte Dokumentnummer
N2196725070S