Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 13.08.1967 — BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute13.08.1967 BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

13.08.1967BGBl. Nr. 288/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Anerkennung darf nicht deswegen versagt werden, weil das Titelgericht ein anderes Recht angewendet hat, als nach den Regeln des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre, außer es handelt sich um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit. Selbst in diesen Fällen darf die Anerkennung nicht versagt werden, wenn die Anwendung der genannten Regeln zu dem gleichen Ergebnis geführt hätte.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung darf versagt werden, wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten Staates über die Vertretung nicht oder nicht voll handlungsfähiger Personen verletzt wurden.

Schlagworte

Versagungsgründe

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002099

Dokumentnummer

NOR12027755

Alte Dokumentnummer

N2196725053S