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Art. 7

Fassungen
ab 13.08.1967 — BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.08.1967 BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.08.1967BGBl. Nr. 288/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Verfahren betreffend den Personenstand und die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, Angehöriger dieses Staates ist.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaates haben und dem ersuchten Staat angehören.

Anmerkung

Die Anerkennung von Entscheidungen in Personenstandssachen, die ausschließlich Angehörige dritter Staaten betreffen, wird im Abkommen nicht geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002099

Dokumentnummer

NOR12027757

Alte Dokumentnummer

N2196725055S