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§ 10c

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 65/2025 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10c01.01.9000 BGBl. I Nr. 65/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 c

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 65/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft vergleiche Paragraph 14, Absatz 17,).

Text

Strafregisterbescheinigung für einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen

Paragraph 10 c,

Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Doppelstaatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, ist Paragraph 10 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landespolizeidirektion Wien zunächst im Wege des ECRIS-TCN festzustellen hat, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen, und sodann unter Verwendung des Formblatts (Anhang römisch neun zum EU-JZG) von der Zentralbehörde des Urteilsstaats die Auskunft aus dem Strafregister zu beschaffen hat.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270713