Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10cParagraph 10 c
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 14 Abs. 17).Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft vergleiche Paragraph 14, Absatz 17,).
Text
Strafregisterbescheinigung für einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen
§ 10c.Paragraph 10 c,
Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Doppelstaatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, ist § 10a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landespolizeidirektion Wien zunächst im Wege des ECRIS-TCN festzustellen hat, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen, und sodann unter Verwendung des Formblatts (Anhang IX zum EU-JZG) von der Zentralbehörde des Urteilsstaats die Auskunft aus dem Strafregister zu beschaffen hat. Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Doppelstaatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, ist Paragraph 10 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landespolizeidirektion Wien zunächst im Wege des ECRIS-TCN festzustellen hat, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen, und sodann unter Verwendung des Formblatts (Anhang römisch neun zum EU-JZG) von der Zentralbehörde des Urteilsstaats die Auskunft aus dem Strafregister zu beschaffen hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Dokumentnummer
NOR40270713