Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 14 Abs. 17).Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft vergleiche Paragraph 14, Absatz 17,).
Text
Verarbeitung und Abnahme von Fingerabdrücken
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Art. 5 Abs. 1 der ECRIS-TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar vonDie Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Artikel 5, Absatz eins, der ECRIS-TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar von
einem Drittstaatsangehörigen oder einem Doppelstaatsangehörigen, wenn dessen Fingerabdrücke im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden oder
einem Drittstaatsangehörigen, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die Verantwortlichen nach § 26 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 27 Abs. 1 Z 14 BFA-VG verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.Die Verantwortlichen nach Paragraph 26, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 14, BFA-VG verarbeitet werden, für den in Absatz eins, genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken. (3)Absatz 3,Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 75 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder aufgrund von § 118 Abs. 2 StPO verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von Paragraph 75, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder aufgrund von Paragraph 118, Absatz 2, StPO verarbeitet werden, für den in Absatz eins, genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken. (4)Absatz 4,Soweit Fingerabdruckdaten nach Abs. 2 oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Abs. 1 Z 2 verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. Die §§ 77 und 78 SPG sind anzuwenden.Soweit Fingerabdruckdaten nach Absatz 2, oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Absatz eins, Ziffer 2, verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. Die Paragraphen 77 und 78 SPG sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Dokumentnummer
NOR40270712