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§ 3a

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 65/2025 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a01.01.9000 BGBl. I Nr. 65/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 65/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft vergleiche Paragraph 14, Absatz 17,).

Text

Verarbeitung und Abnahme von Fingerabdrücken

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Artikel 5, Absatz eins, der ECRIS-TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar von
    1. Ziffer eins
      einem Drittstaatsangehörigen oder einem Doppelstaatsangehörigen, wenn dessen Fingerabdrücke im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden oder
    2. Ziffer 2
      einem Drittstaatsangehörigen, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Verantwortlichen nach Paragraph 26, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 14, BFA-VG verarbeitet werden, für den in Absatz eins, genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von Paragraph 75, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder aufgrund von Paragraph 118, Absatz 2, StPO verarbeitet werden, für den in Absatz eins, genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
  4. Absatz 4,Soweit Fingerabdruckdaten nach Absatz 2, oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Absatz eins, Ziffer 2, verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. Die Paragraphen 77 und 78 SPG sind anzuwenden.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P3a/NOR40270712