Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
11.04.1985 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.04.198531.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.04.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Freistempelabdruck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels einer Freistempelmaschine in roter Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gerichtsgebühren dient.
  2. Absatz 2,Der Freistempelabdruck muß dem als Anlage angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit „000“ bezeichneten Stelle muß der Gebührenbetrag in einem vollen Schillingbetrag aufscheinen. Zulässig sind Abdrucke mit drei (von „S 001“ bis „S 999“) und vier (von „S 0001“ bis „S 9999“) Stellen. An der im Muster mit „1004“ bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben wird.
  3. Absatz 3,Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienende rote Stempelfarbe muß licht-, wisch- und wasserfest sein.

Anmerkung

In welchen Fällen Freistempelabdrücke verwendet werden dürfen,
regelt § 9 GGG, BGBl. Nr. 501/1984.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027792

Alte Dokumentnummer

N2196818635R