Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 1113.08.196828.02.2001 BGBl. Nr. 315/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Einstellung des Betriebes

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wird die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine der zuständigen Verwahrungsabteilung vorzuführen. Diese hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß ordnungsgemäß versperrt ist. Sie hat ferner die Vorschußabrechnung abzuschließen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen. Nachzahlungsbeträge sind vorzuschreiben und einzubringen.
  2. Absatz 2,In diesen Fällen ist die Freistempelmaschine bis zur Genehmigung der Verwendung durch eine andere Person der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wurde, zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, daß der Eigentümer der Freistempelmaschine den Freistempel - das ist der Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung der Freistempelabdrucke dient - nachweisbar vernichtet.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017419