Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
11.04.1985 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1211.04.198531.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

11.04.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Mißbräuchliche Verwendung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ergibt sich der Verdacht, daß eine Freistempelmaschine mißbräuchlich verwendet wird, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich zu berichten.
  2. Absatz 2,Für Gerichtsgebühren, die durch eine mißbräuchliche Verwendung einer Freistempelmaschine dem Bundesschatz entzogen oder zu entziehen versucht wurden, haftet mit dem zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zur ungeteilten Hand jedermann, dem ein Verschulden an der Verkürzung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten zur Last fällt.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027803

Alte Dokumentnummer

N2196818646R