Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Mißbräuchliche Verwendung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ergibt sich der Verdacht, daß eine Freistempelmaschine mißbräuchlich verwendet wird, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich zu berichten.
(2)Absatz 2,Für Gerichtsgebühren, die durch eine mißbräuchliche Verwendung einer Freistempelmaschine dem Bundesschatz entzogen oder zu entziehen versucht wurden, haftet mit dem zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zur ungeteilten Hand jedermann, dem ein Verschulden an der Verkürzung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten zur Last fällt.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR12027803
Alte Dokumentnummer
N2196818646R