Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Übersichts- und Kontonachweis
§ 5.Paragraph 5,
Der von der Verwahrungsabteilung anzulegende Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere zu enthalten:
den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz;
den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine Berechtigten;
den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
einen Freistempelabdruck im Werte von 1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten anzubringen ist;
die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen samt dem jeweiligen Zählerstand;
die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge;
die laufend zu führenden Vermerke über die durchgeführten Überprüfungen;
die laufend zu führenden Vermerke über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;
die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf der Genehmigung oder der Einstellung des Betriebes.
Schlagworte
Übersichtsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR40017401