Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 511.04.198528.02.2001 BGBl. Nr. 136/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Übersichts- und Kontonachweis

Paragraph 5,

Der von der Verwahrungsabteilung anzulegende Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz;
  2. Ziffer 2
    den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine Berechtigten;
  3. Ziffer 3
    den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
  4. Ziffer 4
    die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
  5. Ziffer 5
    einen Freistempelabdruck im Werte von 1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten anzubringen ist;
  6. Ziffer 6
    die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen samt dem jeweiligen Zählerstand;
  7. Ziffer 7
    die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge;
  8. Ziffer 8
    die laufend zu führenden Vermerke über die durchgeführten Überprüfungen;
  9. Ziffer 9
    die laufend zu führenden Vermerke über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;
  10. Ziffer 10
    die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf der Genehmigung oder der Einstellung des Betriebes.

Schlagworte

Übersichtsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017401