Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Sicherheitsblättchen
§ 8.Paragraph 8,
Die zur Sicherung der Freistempelmaschinen dienenden Sicherheitsblättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten auf Bestellung zugeteilt. Die Sicherheitsblättchen sind von den Einbringungsstellen so zu verwahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR12027799
Alte Dokumentnummer
N2196818642R