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Art. 14

Fassungen
ab 13.01.1968 — BGBl. Nr. 27/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute13.01.1968 BGBl. Nr. 27/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

13.01.1968BGBl. Nr. 27/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 14

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002118

Dokumentnummer

NOR12027865

Alte Dokumentnummer

N2196828919S