Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1968Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Anmerkung
Siehe auch § 4 des BG vom 31.5.1967, BGBl. Nr. 28/1968.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR12027853
alte Dokumentnummer
N2196828907S