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Art. 7

Fassungen
ab 13.01.1968 — BGBl. Nr. 27/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.01.1968 BGBl. Nr. 27/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.01.1968BGBl. Nr. 27/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 7

Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder eine Kartei zu führen, worin die Ausstellung der Apostillen eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:

Litera a die Geschäftszahl und der Tag der Ausstellung der Apostille,

Litera b der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat.

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder der Kartei übereinstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002118

Dokumentnummer

NOR12027858

Alte Dokumentnummer

N2196828912S