Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Text
Eheschließung
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der §§ 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.Wünscht ein Strafgefangener eine Ehe zu schließen, so ist ihm hiezu unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 98 und 99 in der Anstalt Gelegenheit zu geben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.Absatz eins, gilt auch, wenn ein Strafgefangener wünscht, eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erwirken.
Schlagworte
Religionsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Dokumentnummer
NOR12037130
Alte Dokumentnummer
N2199331340J