Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu Art. VII, BGBl. Nr. 145/1969)Anmerkung, Zu Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,)
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
(2)Absatz 2,(Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)Anmerkung, betrifft das Strafgesetzbuch)
Dokumentnummer
NOR40023739