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Art. 2 (S)

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (S)01.03.198831.12.2006 BGBl. Nr. 605/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz S

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

S

Text

ARTIKEL römisch zwei

Einrichtungen für Entlassenenhilfe

  1. Absatz eins,Die Einrichtung und der Betrieb von Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, und die Betreuung solcher Personen sind vom Bund zu fördern. Die Förderung hat zu erfolgen:
    1. Litera a
      durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel, wobei anzustreben ist, daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;
    2. Litera b
      dadurch, daß den Stellen geeignete Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereiches Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Justiz (Paragraph 26, Absatz eins, des Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden.
    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
  2. Absatz 2,Zuschüsse nach Absatz eins, dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Einrichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Absatz eins, bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen.
  3. Absatz 3,Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei nichtwidmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der im Vorstehenden angeführten Verpflichtungen diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über den jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.
  4. Absatz 4,Die Förderung erstreckt sich nicht auf allfällige Tätigkeiten der in Absatz eins, bezeichneten Stellen, die diese gegenüber Personen nach Ablauf des ersten auf den Tag der letzten Entlassung folgenden Jahres entfalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Im RIS seit

13.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40269310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/578/A2/NOR40269310