Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bewährungshelfer hat das Recht, mit dem Schützling zusammenzutreffen. Ist es dem Bewährungshelfer sonst nicht möglich, mit dem Schützling zusammenzutreffen, so hat das Gericht auf Antrag des Bewährungshelfers den Schützling vorzuladen.
  2. Absatz 2,Wird eine Haft über den Schützling verhängt oder eine über ihn verhängte Haft aufgehoben, so ist der Bewährungshelfer davon zu verständigen. Das Recht, einen verhafteten Schützling zu besuchen, steht dem Bewährungshelfer in gleichem Umfang zu wie einem Rechtsbeistand des Verhafteten.
  3. Absatz 3,Alle Behörden und Dienststellen haben dem Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in die über den Schützling geführten Akten zu gewähren, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen.
  4. Absatz 4,Erfordert es der Zweck der Bewährungshilfe, so haben der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der Leiter der Schule, der Leiter der Berufsausbildung sowie der Dienstgeber dem Bewährungshelfer Auskunft über den Lebenswandel und die Arbeitsleistung des Schützlings zu erteilen.
  5. Absatz 5,Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer steht in Ausübung seines Amtes einem Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches) gleich.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028145

alte Dokumentnummer

N2196923525S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P19/NOR12028145