Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Arbeitszeit und Dienststunden der Bewährungshelfer
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die wöchentliche Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer und anderer in der Dienststelle für Bewährungshilfe beschäftigter Personen hat der für die übrigen Bundesbediensteten zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer hat in der Dienststelle insoweit anwesend zu sein, als es zur gewissenhaften Ausführung seiner dort zu verrichtenden Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Im übrigen ist er bei seiner Tätigkeit an keine festen Dienststunden gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12028147
alte Dokumentnummer
N2196923527S