Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26bParagraph 26 b
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§ 26b.Paragraph 26 b,
Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 1999 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt. Ein im Paragraph 26, genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 1999 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12040834
alte Dokumentnummer
N2199957833L