Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Aufsicht
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe durch die Geschäftsstellen und die ihnen zugewiesenen Personen zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (§ 25) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (Paragraph 25,) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.
(3)Absatz 3,Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz über die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten erstreckt sich auch auf ihre dort ausgeübte Tätigkeit.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im § 24 Abs. 3 umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im Paragraph 24, Absatz 3, umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Schlagworte
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1980
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028153
alte Dokumentnummer
N2196923533S