Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1981 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.01.198130.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufsicht

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe durch die Geschäftsstellen und die ihnen zugewiesenen Personen zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (Paragraph 25,) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.
  3. Absatz 3,Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz über die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten erstreckt sich auch auf ihre dort ausgeübte Tätigkeit.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im Paragraph 24, Absatz 3, umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Schlagworte

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1980

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028153

alte Dokumentnummer

N2196923533S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P27/NOR12028153