Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Bewährungshelfern
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Dienststellenleiter hat mit den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern der Dienststelle alle zwei Wochen, mit den ehrenamtlich tätigen jeden Monat eine Besprechung abzuhalten. Ist von häufigeren Besprechungen ein Nutzen für die Bewährungshilfe zu erwarten, der die Nachteile des mit der Teilnahme verbundenen Zeitverlustes und Kostenaufwandes überwiegt, so haben die Besprechungen in kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zu erörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (§ 5 Abs. 1 Z. 1), daß die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf den Zusammenkünften der Dienststellenleiter (§ 9) gewonnen (Anm.: richtig: gewonnenen) Erkenntnissen entspricht.Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zu erörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), daß die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf den Zusammenkünften der Dienststellenleiter (Paragraph 9,) gewonnen Anmerkung, richtig: gewonnenen) Erkenntnissen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028132
alte Dokumentnummer
N2196923512S