Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.1969 — BGBl. Nr. 146/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.1969 BGBl. Nr. 146/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1969BGBl. Nr. 146/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Bewährungshelfern

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Dienststellenleiter hat mit den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern der Dienststelle alle zwei Wochen, mit den ehrenamtlich tätigen jeden Monat eine Besprechung abzuhalten. Ist von häufigeren Besprechungen ein Nutzen für die Bewährungshilfe zu erwarten, der die Nachteile des mit der Teilnahme verbundenen Zeitverlustes und Kostenaufwandes überwiegt, so haben die Besprechungen in kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zu erörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), daß die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf den Zusammenkünften der Dienststellenleiter (Paragraph 9,) gewonnen Anmerkung, richtig: gewonnenen) Erkenntnissen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028132

alte Dokumentnummer

N2196923512S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P7/NOR12028132