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§ 12 StEG

Fassungen
01.10.1969 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 270/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.196931.12.2004 BGBl. Nr. 270/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 270/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Abkürzung

StEG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 12, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1969 in Kraft. Mit diesem Tag treten das Gesetz vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft und das Bundesgesetz vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen mit der sich aus Absatz 2, ergebenden Einschränkung außer Kraft.

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist dann anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b die Anhaltung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, die Entscheidung, mit der die rechtskräftige Verurteilung aufgehoben worden ist, nach diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist oder der Geschädigte nach dem 27. April 1945 verurteilt und zehn Jahre oder länger angehalten worden ist;
    in allen anderen Fällen gelten die bisherigen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 3,Ist in den Fällen des Absatz 2, Litera b, bereits ein Beschluß über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, Bundesgesetzblatt Nr. 242, gefaßt und darin ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht zur Gänze anerkannt worden, so ist auf Antrag des Geschädigten neuerlich über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Der Antrag ist spätestens bis 31. Dezember 1970 einzubringen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Bestehen des Ersatzanspruches bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft.

Gesetzesnummer

10002138

Dokumentnummer

NOR12028118

Alte Dokumentnummer

N2196918341R