Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§ 3. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, Paragraph 3, Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat;
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist;
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;
in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.
Dokumentnummer
NOR12028109
Alte Dokumentnummer
N2196918332R