Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1987Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Verwahrung
Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sonderverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Wertpapiere gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Zur Sonderverwahrung vertretbarer Wertpapiere bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers, die sich jedoch nicht auf Nebenurkunden erstreckt. Sollen auch Nebenurkunden sonderverwahrt werden, bedarf es einer zusätzlichen ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers.
(3)Absatz 3,Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist § 11 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Verfügungshandlung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028055
alte Dokumentnummer
N2196915893T