Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1987Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Sammelverwahrung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben wurde.Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, abgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.
(3)Absatz 3,Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 9 anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 650/1987
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12028057
alte Dokumentnummer
N2196915895T