Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1969Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 11
Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den anderen Staat zu richtende Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 26. August 1968 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12028104
Alte Dokumentnummer
N2196916260T