Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Das Zeugnis über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, das zur Erlangung der im Artikel 10 angeführten Begünstigungen notwendig ist, ist von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten Staat, so genügt das Zeugnis der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dem er angehört.
Anmerkung
Zu Abs. 1: In Österreich ist dafür gemäß Art. VIII § 2 Verfahrenshilfegesetz, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).
Schlagworte
Armenrechtszeugnis, Vermögensbekenntnis, Einkommensverhältnis, Vermögensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027906
Alte Dokumentnummer
N2196913083T