Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Zwangsmittel sind, auch wenn sie nach dem Recht eines der Vertragsstaaten vorgesehen sind, nicht anzuwenden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und von der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu verständigen.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027916

alte Dokumentnummer

N2196913093T