Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 25.04.1969 — BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute25.04.1969 BGBl. Nr. 112/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

25.04.1969BGBl. Nr. 112/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 31

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den Vertrag durch schriftliche an den anderen Vertragsstaat zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

Geschehen zu Wien, am 17. November 1965 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR12027926

alte Dokumentnummer

N2196913103T