Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1969Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4
Sprache und Übersetzungen
(1)Absatz eins,Die Gerichte des einen Vertragsstaates können sich bei Ersuchen, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages den Gerichten des anderen Vertragsstaates übermittelt werden, der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.
(2)Absatz 2,Beilagen, die den im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen angeschlossen werden, sind, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, mit beglaubigten Übersetzungen in die Sprache des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört, zu versehen.
(3)Absatz 3,Die Beglaubigung der im Absatz 2 bezeichneten Übersetzungen ist durch einen in einem der Vertragsstaaten amtlich bestellten Dolmetsch oder ein hiefür zuständiges Organ eines der Vertragsstaaten einschließlich, soweit es im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse liegt, der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde des Staates, von dessen Gericht das Ersuchen ausgeht, durchzuführen; eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Da nach Art. 23 Abs. 1 die anläßlich der Erledigung eines Ersuchens entstehenden Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt werden, gehen die Kosten für die Übersetzung der aus dem anderen Vertragsstaat einlangenden Rechtshilfeersuchen zu Lasten des ersuchten Staates.
2. Zu Abs. 3: In Rumänien sind den Staatsnotariaten autorisierte Übersetzungsstellen angegliedert.
Schlagworte
Landessprache, Gerichtssiegel
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027899
alte Dokumentnummer
N2196913076T