Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 22.08.1969 — BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute22.08.1969 BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.08.1969BGBl. Nr. 268/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

KAPITEL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Rechtsschutz

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie können bei diesen Klagen und Anträge einbringen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.

Anmerkung

Der Abs. 1 bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Personengesellschaft des Handelsrechts, Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002148

Dokumentnummer

NOR12027928

Alte Dokumentnummer

N2196913243T