Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 22.08.1969 — BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute22.08.1969 BGBl. Nr. 268/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

22.08.1969BGBl. Nr. 268/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 16

Das Rechtshilfeersuchen oder das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Litera a
    den Gegenstand des Ersuchens;
  2. Litera b
    die Bezeichnung der Beteiligten mit Vornamen, allenfalls auch Vatersnamen und Familiennamen, Stellung im Verfahren, Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
  3. Litera c
    gegebenenfalls Vornamen, allenfalls auch Vatersnamen und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
  4. Litera d
    die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die Zeugen oder an die sonst zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, bei Zustellersuchen insbesondere die Anschrift des Empfängers.

Schlagworte

Inhalt des Ersuchens, Formalität, Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002148

Dokumentnummer

NOR12027943

alte Dokumentnummer

N2196913258T