Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 16
Das Rechtshilfeersuchen oder das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Gegenstand des Ersuchens;
die Bezeichnung der Beteiligten mit Vornamen, allenfalls auch Vatersnamen und Familiennamen, Stellung im Verfahren, Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
gegebenenfalls Vornamen, allenfalls auch Vatersnamen und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die Zeugen oder an die sonst zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, bei Zustellersuchen insbesondere die Anschrift des Empfängers.
Schlagworte
Inhalt des Ersuchens, Formalität, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027943
alte Dokumentnummer
N2196913258T