Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Handelt es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile, so sind Zwangsmittel, auch wenn sie nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates vorgesehen sind, nur anzuwenden, wenn dies nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates zulässig ist.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und von der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu verständigen.
Anmerkung
Zu Abs. 2 siehe Art. 3.
Schlagworte
Verständigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027948
Alte Dokumentnummer
N2196913263T