Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 24
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
Schlagworte
Ablehnung von Ersuchen, ordre public, Vorbehaltsklausel, Verweigerung der Rechtshilfe, Rechtshilfeersuchen, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027951
Alte Dokumentnummer
N2196913266T