Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf Personenstandsangelegenheiten beziehen, für amtliche Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend darzutun.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische Weg einzuhalten.
Anmerkung
Zum Begriff "Personenstandsurkunden" im Abs. 1 siehe das Protokoll zu diesem Vertrag (Z 1).
Schlagworte
Matrikenaustausch, Übermittlungsweg, Vertretungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027954
Alte Dokumentnummer
N2196913269T