Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1969Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Artikel 6
(1)Absatz eins,Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient, der auf Grund des Artikels 2 oder der im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet, so ist die Kostenentscheidung im anderen Vertragsstaat auf Antrag der obsiegenden Partei zu vollstrecken.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für die Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten nachträglich festgesetzt wird.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution, Nebenintervenient
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027933
Alte Dokumentnummer
N2196913248T