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Art. 12

Fassungen
ab 30.11.1969 — BGBl. Nr. 403/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute30.11.1969 BGBl. Nr. 403/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 403/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
    1. Litera a
      die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
    2. Litera b
      die Abbildungen der eingetragenen Marken.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Patentamt.
2. Zum Abs. 2: Patentblatt, österreichischer Markenanzeiger und
österreichischer Musteranzeiger.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028390

Alte Dokumentnummer

N2196927157S