Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1969Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
die Abbildungen der eingetragenen Marken.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Patentamt.
2. Zum Abs. 2: Patentblatt, österreichischer Markenanzeiger und
österreichischer Musteranzeiger.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12028390
Alte Dokumentnummer
N2196927157S