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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1430.11.196931.12.2007 BGBl. Nr. 403/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Diese Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.
  3. Absatz 3,Die Regierung des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.
  4. Absatz 4,Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 5,a) In dem Zeitraum zwischen den diplomatischen Revisionskonferenzen treten Vertreter aller Verbandsländer alle drei Jahre zu Konferenzen zusammen, um einen Bericht über die voraussichtlichen Ausgaben des Internationalen Büros für die nächsten drei Jahre zu erstatten und über die den Bestand und die Entwicklung des Verbandes betreffenden Fragen zu befinden.

    Litera b Darüber hinaus können sie durch einstimmigen Beschluß den jährlichen Höchstbetrag der Ausgaben des Internationalen Büros unter der Bedingung ändern, daß sie als Konferenz von Bevollmächtigten aller Verbandsländer auf Einladung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammentreten.

    Litera c Außerdem können die unter dem Buchstaben a vorgesehenen Konferenzen zwischen ihren alle drei Jahre stattfindenden Zusammenkünften auf Veranlassung entweder des Direktors des Internationalen Büros oder der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR40098075