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Art. 16

Fassungen
ab 30.11.1969 — BGBl. Nr. 403/1969 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute30.11.1969 BGBl. Nr. 403/1969 · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 16.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 403/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Länder, die an dieser Übereinkunft nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen.
  2. Absatz 2,Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Weg der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vergünstigungen zur Folge, die in dieser Übereinkunft vorgesehen sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft, sofern im Beitrittsgesuch kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028394

Alte Dokumentnummer

N2196927161S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

30.11.1969BGBl. Nr. 403/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16bis

  1. Absatz eins,Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß diese Übereinkunft auf seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere seiner Staatshoheit oder Oberherrschaft unterworfenen Gebiete, sei es auf sämtliche oder nur auf einzelne, anwendbar ist; die Übereinkunft findet auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer, sofern nicht in der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.
  2. Absatz 2,Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, daß diese Übereinkunft für alle oder für einzelne der Gebiete, die den Gegenstand der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar ist; die Übereinkunft tritt in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebiete zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige außer Kraft.
  3. Absatz 3,Alle gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von ihr allen Verbandsländer mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10002149

Dokumentnummer

NOR12028395

Alte Dokumentnummer

N2196927162S