Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1969Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
VERFAHREN
Artikel 14
(1) Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
(2) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben außerdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12028037
Alte Dokumentnummer
N2196915471R