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Art. 21

Fassungen
ab 31.12.1968 — BGBl. Nr. 41/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute31.12.1968 BGBl. Nr. 41/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

31.12.1968BGBl. Nr. 41/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

KAPITEL römisch sechs
ANZEIGEN ZUM ZWECKE DER STRAFVERFOLGUNG

Artikel 21

(1) Anzeigen einer Vertragspartei zum Zwecke der Strafverfolgung durch die Gerichte einer anderen Partei sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Justizministerien. Die Vertragsparteien können jedoch von der im Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen.

(2) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die auf Grund dieser Anzeige getroffenen Maßnahmen mit und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 16 werden auf die im Absatz 1 erwähnten Anzeigen angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028044

Alte Dokumentnummer

N2196915478R