Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1969Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 9
Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest jenen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12028032
Alte Dokumentnummer
N2196915466R