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Art. 32

Fassungen
ab 19.08.1969 — BGBl. Nr. 320/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute19.08.1969 BGBl. Nr. 320/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

19.08.1969BGBl. Nr. 320/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).

2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,).

Text

Artikel 32

NOTIFIKATIONEN

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Europarates und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. Litera a
    die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
  2. Litera b
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
  3. Litera c
    jede nach Artikel 6 Absatz eins und nach Artikel 21 Absatz 5, abgegebene Erklärung;
  4. Litera d
    jeden nach Artikel 26 Absatz eins, gemachten Vorbehalt;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 26 Absatz 2, vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehaltes;
  6. Litera f
    jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Paris am 13. Dezember 1957, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002151

Dokumentnummer

NOR12028023

Alte Dokumentnummer

N2196914350T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/320/A32/NOR12028023