Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 15.08.1969 — BGBl. Nr. 316/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute15.08.1969 BGBl. Nr. 316/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

15.08.1969BGBl. Nr. 316/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 10

ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN

Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Teiles Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragschließende Teil Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Übereinkommen den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.

Anmerkung

Zu diesem Artikel haben Israel und Argentinien Erklärungen abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028411

alte Dokumentnummer

N2196927787S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/316/A10/NOR12028411