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Art. 13

Fassungen
ab 15.08.1969 — BGBl. Nr. 316/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute15.08.1969 BGBl. Nr. 316/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

15.08.1969BGBl. Nr. 316/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 13

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND BEITRITT

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, ein Vertragsteil dieses Übereinkommens zu werden, bis 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028414

alte Dokumentnummer

N2196927790S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/316/A13/NOR12028414