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Art. 5

Fassungen
ab 15.08.1969 — BGBl. Nr. 316/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.08.1969 BGBl. Nr. 316/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.08.1969BGBl. Nr. 316/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 5

ÜBERSENDUNG VON URTEILEN UND ANDERENGERICHTLICHEN TITELN

  1. Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat auf Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der Vorschriften des Artikel 4, endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der Vertragschließenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
  2. Absatz 2,Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können anstelle oder in Ergänzung der in Artikel 3, genannten Urkunden übersandt werden.
  3. Absatz 3,Die im Artikel 6, vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Anspruchsgegners entweder ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder eine Klage umfassen, die sich auf einen gemäß Absatz eins, übersandten gerichtlichen Titel stützt.

Anmerkung

Die Vollstreckung ausländischer Titel in Österreich ist nur nach Maßgabe der §§ 79 ff. EO, RGBl. Nr. 79/1896, möglich; durch das vorliegende Übereinkommen wird eine solche Gegenseitigkeit nicht geschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028406

alte Dokumentnummer

N2196927782S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/316/A5/NOR12028406