Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1969Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 8
ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Die Vorschriften dieses Übereinkommens gelten auch für Anträge, die auf eine Abänderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.
Anmerkung
Mit Abänderung ist sowohl Erhöhung als auch Herabsetzung des Unterhalts gemeint.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR12028409
alte Dokumentnummer
N2196927785S