Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1977, zu den §§ 11, 33a, 34, 55, BGBl. Nr. 260/1970)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, zu den Paragraphen 11, 33 a, 34, 55,, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft, soweit sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
(2)Absatz 2,Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes registriert sind, können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.
(3)Absatz 3,Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf § 11 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, geltend gemacht werden.Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand, daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl sie im Markenregister umgeschrieben worden ist, nicht mehr unter Berufung auf Paragraph 11, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12160216
Alte Dokumentnummer
N2197012835T